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Teilungs-und Verkoppelungsinteressentenschaft Brockensen

Vorsitzender: Carsten Wessel, Kirchhofsbrink 1, 31860 Emmerthal, OT Brockensen

Aufgaben

Die Teilungs-und Verkoppelungsinteressentenschaft Brockensen ist ein Realverband nach dem Realverbandsgesetz vom 4.November 1969.

Die Aufgaben des Verbands bestehen in der Verwaltung des Bestandsvermögens und in der Instandhaltung der Wege und Gewässer, die der Verband zu unterhalten hat.

Verbandsbereich

Der Verbandsbereich (§ 17 Abs. 4 des Gesetzes) ist das Gebiet des Ortsteils Brockensen der Gemeinde Emmerthal.

Ein Verbandsteil steht den jeweiligen Eigentümern aller Grundstücke in dem  mit Verfügung des Amtes für Agrarstruktur Hannover vom 01.12.1981 bekanntgemachten Auseinandersetzungsgebiet zu, mit Ausnahme der öffentlichen Straßen und der Gewässer erster und zweiter Ordnung.

Die Gesamtfläche des Verbandsgebietes Brockensen beträgt  314, 57 20  ha .

 

Verbandsgründung

In der Mitgliederversammlung am 25.02.1982 in der Gaststätte Wedeking, Brockenser Straße 31

wurde mehrheitlich (Anwesende Gesamtanteile : 259, 53 81  ha) die Verselbstständigung des Realverbands Brockensen beschlossen und der Vorstand gewählt.

 

Mitglieder

Mitglieder in dem Verband sind alle Eigentümer in der Gemarkung Brockensen.

Der Stimmanteil und der Mitgliedsbeitrag sind flächenabhängig. Zur Zeit beträgt der Mitgliedsbeitrag € 2,50  /  pro angefangener Hektar Eigentumsfläche.

Zur Mitgliederversammlung wird durch Bekanntmachung an der Anschlagtafel in Brockensen geladen.

Ein Treffen des Realverbands im September 2012 zeigt die Mitglieder vor dem Feuerwehrgerätehaus in Brockensen.

v.l. H. Koalenzki, S. Sauermann, G. Schooff, W. Grave, U. Hellert, R. Vespermann, H.-H. Grave, H. Vespermann, J. Brockmann, F.-W. Böhning,           

G. Kufall, G. Götze, W. Wessel, D. Hartmann, H.-J. Stolte, J. Johannsen, T. Burk, C. Wessel

 

Eigentumswechsel

Wechselt ein Grundstück den Eigentümer, so hat bei einem Wechsel durch Erbgang der Erbe, bei einem Wechsel auf Grund Vertrages der Veräußerer dem Vorstand die Änderung unter Vorlage der urkundlichen Belege anzuzeigen. Zeigt ein Mitglied den Wechsel des Eigentums an einem Grundstück innerhalb des Verbandsgebietes nicht an, so bleibt es dem Verband gegenüber neben dem Erwerber berechtigt und verpflichtet.

 

Historisches

Grundlage des heutigen Verbandsvermögens und Entstehung der Wege und Gräben ist die Flurbereinigung in den Jahren Dez. 1856 bis Sept. 1874, festgehalten im „Recess über die Theilung der Gemeinheiten und Verkoppelung der Feldmark vor Brockensen, Amts Hameln“ und in der dazugehörigen Verkoppelungskarte.

Aus diesem Rezeß:

Inhalts-Verzeichnis

Einleitung                                                                                                                                                        Seite  1

§1    Allgemeine Bezeichnung der  im Recesse behandelten Auseinandersetzungen                                        1

§2    Provocation und Stattnehmigkeits-Erkenntnis                                                                                              3

§3    Kostenpunckt                                                                                                                                                     7 

§4    Theilungs-Commission                                                                                                                                    11

§5    Bezeichnung der verschiedenen Grundflächen und deren Grenzen                                                          12

§6     Beschaffenheit des Bodens und Lage der Feldmark                                                                                    14

§7     Bestimmung des Flächengehalts und Ertragswertes                                                                                   17

§8     Edictalladung                                                                                                                                                    23

§9      Benennung der Betheiligten                                                                                                                          25

§10    Ermittelung und Auseinandersetzung der Theilungsmassen/Theilungs-Maßstab                                  31

§11     Wege, Triften und Stallwannen, welche nach der Auseinandersetzung vorhanden

sind, deren Vorrichtung, Unterhaltung und künftige Benutzung                                                           44

§12    Wasserzüge und Gräben, welche nach der Auseinandersetzung vorhanden sind,

deren Vorrichtung, künftige Unterhaltung und Benutzung                                                                     63

§13    Brücken, Canäle u.s.w. deren Herrichtung und künftige Unterhaltung                                                     77

§14    Aufsicht wegen Unterhaltung der Wege, Gräben und Brücken                                                                   80

§15    Verminderung der Theilungs-Masse, Vorabfindungen und Reservationen                                                81

§16    Regulirung der Feldmarksgrenzen und der damit verbundene Landaustausch                                         84

§17    Nachweisung der einem jeden Betheiligten gebührenden Abfindung-das Sollhaben -                            112

§18    Oertliche Eintheilung betr., Nachweisung der in Grund und Boden erfolgten

Abfindungen, auch der desfallsigen Capitalausgleichungen durch die Theilungs-

Casse – das Haterhalten -                                                                                                                            114

§19    Von den Grenzen der Abfindungsstücke                                                                                                        125

§20    Künftige Benutzung der Abfindungen, Einschränkung des Eigenthums nach der Auseinandersetzung 126

§21   Vorfluth                                                                                                                                                               135                                                                                                                                                                                                           

§22    Uebergangsbestimmungen, Düngerausgleichung und sonstige Entschädigungen in

           Folge des Uebergangs aus dem alten in den neuen Zustand                                                                      136

§23    Regelung der Pacht- und Altentheils-Verhältnisse                                                                                      140

§24    Berücksichtigung des zehntherrlichen Interesses                                                                                       140

§25   Uebertragung der auf den Grundstücken haftenden hypothekarischen Rechte und

         Reallasten, Sicherstellung der Rechte Dritter                                                                                               141

§26   Gegenseitige Verzichtleistung auf fernere Ansprüche,  Schluß                                                                  147

 

Anhänge :

No. I    das Vertheilungs-Register (II. Theil)

No.II    das Feldregister

No.III    der Receß mit Anlage (v. 23. September 1870 ) über die Regulirung der Hoheitsgrenze mit

            Braunschweig, auch das Vollziehungs-Protocoll

Nachdem die Verkoppelung der Feldmark vor Brockensen, Amts Hameln, im gesetzlichen Verfahren ausgeführt worden, so ist darüber zur künftigen Nachricht, Nachachtung und Befolgung die nachstehende, zugleich die Stelle des Planes vertretende Theilungs-Urkunde errichtet.

 

§1

Allgemeine Bezeichnung der im Recesse behandelten Auseinandersetzungen

In diesem Recesse werden folgende Auseinandersetzungen behandelt :

  1. die Verkoppelung der Feldmark Brockensen unter gleichzeitiger Aufhebung aller Feld- und Wiesenhude
  2. die Theilung der noch vorhandenen Anger-Gemeinheiten, der s.g. Capellenwiese und der Hütungs-Anquivalente
  3. die Abfindung des Königlichen Domanii für die mit den Schafen der Domaine Grohnde in der Brockenser Feldmark ausgeübten Aufhude-Rechte
  4. die Regulierung der Feldmarksgrenzen gegen die Feldmarken Frencke, Börry und Esperde, sowie auch gegen die Feldmark des Herzoglich Braunschweig`schen Dorfes Heyen
  5. der Austausch von Ländereien der Feldmark Brockensen gegen Forstgrund und die damit verbundene Regulierung der Forstgrenze am herrschaftlichen Eichberge.

 

§4

Theilungs-Commission

Mit der Leitung, Entscheidung und Ausführung der Verkoppelung sind beauftragt :

zuerst der Geheime-Legations-Rat Neubourg zu Grohnde und der Landes-Oeconomie-Commissair Plate zu Hameln.

ferner für Ersteren :

die Amtsassessoren Homeyer und Kaufmann zu Hameln und später der Kreishauptmann Meyer daselbst und für den g.g. Plate der Landes-Oeconomie-Commissair Wedekind zu Hameln.

 

Abschluss der Verkoppelung mit folgendem Protokoll :

Geschehen im Strüverschen Wirtshause zu Brockensen am 8. September 1874 ad acta betr. die Gemeinheitstheilung und Verkoppelung von Brockensen

gegenwärtig :

Landes-Oeconomie-Commissair Wedekind

Geometer Schlotheuber

Durch die diesem Protokolle anliegende Ladungsverfügung vom 19. v. Monats stand in nebenbezeichneter Theilungs-Sache auf heute Termin allhier an zur Vollziehung des Recesses.

Dazu waren diejenigen Betheiligten bezw. deren Vertreter erschienen, welche in obiger Anlage als anwesend vermerkt sind.

Bei Constatirung der Anwesenden producirte der Vollmeier Ludwig Ricke Hs.Nr. 62 zu Bisperode als zeitiger Besitzer des y Rickeschen Lehnsgrundstücks(litr. ao) ein Rescript der Königlichen-Finanz-Direktions-Abtheilung für Domainen d.d. Hannover 5.August des Jahres, Inhalt dessen die Allodification des fraglichen Lehns zuständigen Orts von ihm beantragt und im Werke ist.

Nach eröffnetem Termine ist die zur Vollziehung verstellte Urkunde den Anwesenden vorgelesen und sodann mit Unterschrift derselben seitens der Betheiligten verfahren, wobei sich zu bemerken fand, dass ohne gehörige Begründung ihres Widerspruchs die Vollziehung des Recesses

verweigerten :

Hs. Nr, 1 / 14  Vollmeier und Köthner Wilhelm Strüver

Hs. Nr. 5         Vollmeier Heinrich Beckmann

und  Hs. Nr. 10  Köthner Friedrich Gruppe

Stillschweigend entfernt hatte sich :

der Vollmeier Ludwig Ricke – Bisperode

Auf desfalltigen Antrag und besondere Kosten wurden nach erfolgter Recessbestätigung zugesichert :Herr Oberförster Kropp extra etc weise Mittheilung des §11 und der Karte über die ausgelegten Forstwege und Gemeindevorsteher Fredebold bezw. Syndiken eine Copie der Verkoppelungskarte und beglaubigte Abschrift des Recesses nebst Anhängen.

vorgelesen und genehmigt

geschehen wie oben

zur Beglaubigung

gez. Wedekind

Vor der Flurbereinigung :

Die Wege von dem einen Ort zum anderen führten quer durch die Landschaft. Sie umgingen die nassen Stellen, wenn es möglich war, und passten sich dem Gelände an. Häufig waren es ausgefahrene Hohlwege mit Büschen und Bäumen an beiden Seiten.

Neben diesen grundlosen Wegen führten dann meistens die Fußwege entlang. Diese kürzten aber häufig ab und gingen manchmal sogar quer durch die bestellten Ackerflächen hindurch.

Feldwege gab es nur sehr wenige. Um auf manche Flächen zu kommen, mussten die Bauern mit ihren Gespannen über die Stücke der Nachbarn ziehen. Ärgerlich war das immer, wenn das Getreide schon hoch stand.

Die Hut und Weide der Gemeinde spielte zu der Zeit eine wesentliche Rolle. Jede Viehart hatte ihren Hirten. Da gab es den Kuhhirten, den Schäfer, den Schweinehirten und den Gänsehirten. Es war auch genau geregelt, in welcher Reihenfolge die Hirten bestimmte Weiden abhüten durften.

Uwe Hellert

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